Wo kommen wir her und wo wollen wir hin?

Das Grundgesetz wird 70. In dieser rechtlichen Basis unseres Zusammenlebens in Deutschland, die keine Verfassung sein wollte, inzwischen aber dazu wurde, fließen Erfahrungen mit der Verfassung der Weimarer Republik zusammen mit Leiderfahrungen aus Krieg, Flucht und Vertreibung. Die Eltern des Grundgesetzes, 70 Abgeordnete aus den westlichen Besatzungszonen und West-Berlin, darunter vier Frauen, zogen Konsequenzen aus der Geschichte und gaben der jungen Bundesrepublik ein Gerüst mit auf den Weg, das weit liberaler war als die Zeit, der es entsprang. Sie bewiesen Weitsicht. Es hat viele Jahre gedauert, bis Werte wie Gleichberechtigung der Geschlechter, die bereits im Grundgesetz angelegt sind, in der Lebenswirklichkeit der Menschen weitgehend umgesetzt wurden. Schwule und Lesben erkämpften sich ihre Gleichbehandlung mit dem Grundgesetz im Rücken auf dem Weg durch die juristischen Institutionen.

Bis heute ist das Grundgesetz nicht ausgedeutet. Davon abgesehen, dass seine Auslegung dem Wandel der Zeit unterliegt, mangelt es dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe nicht an Arbeit. Dort ist zum Beispiel gerade ein Verfahren anhängig, in dem es um Sterbehilfe geht; darüber werden wir hier in Kürze noch diskutieren. Wie werden die Richter das Grundgesetz im Spannungsfeld zwischen der Würde des Menschen und dem Wert des Lebens interpretieren?

Die FR hat gerade einen Aufruf an ihre Leserinnen und Leser gestartet, Vorschläge für die Erweiterung des Grundgesetzes zu formulieren. Bis zum 26. April können diese Ideen noch eingereicht werden. FR-Leser Eberhard Bacher aus Frankfurt hält von dieser Aktion nicht viel. Er glaubte, dass man viel grundsätzlichere Fragen stellen müsste. Beginnen wir die Debatte darüber anhand seines Leserbriefs, den ich hier als Gastbeitrag im FR-Blog veröffentliche.

Wo kommen wir her und wo wollen wir hin?

Von Eberhard Bacher

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Das Grundgesetz wird im Mai 2019 siebzig Jahre alt. Wie die FR feststellt, „bildet es die Grundlage für das Zusammenleben in der Gesellschaft und der staatlichen Institutionen. Aber enthält sie alles, was wir dafür brauchen?“

Die Zeiten haben sich seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes gravierend verändert. Der ungebändigte liberale Kapitalismus und die weltweite Globalisierung, haben nicht nur die wirtschaftliche Entwicklung, sondern auch die Abhängigkeit der Politik von den mächtigen interessenbezogenen Lobbyverbänden und das soziale Zusammenleben der Menschen geändert. Soziale Standards werden rücksichtslos abgebaut. Der Egoismus der Menschen sowie des gesamten Systems kennt keine Grenzen. Die Reichen werden immer reicher und die Armen immer ärmer. Immer mehr Menschen spüren Unsicherheit, Lebens- und Existenzängste. Die weltweite Globalisierung nimmt den Menschen und der Politik vor Ort immer mehr soziale und politische Einflussmöglichkeiten.

Die Veränderungen werden umfangreicher und komplizierter. Die Politiker reden eine Sprache die kaum noch jemand versteht. Korruptionsskandale machen das gesamte System unglaubwürdig. Die Menschen wenden sich ab. Die Demokratie ist gefährdet. Weltweite Klimakrisen, kriegerische Auseinandersetzungen außerhalb der EU, Flüchtlingsströme, wie Völkerwanderungen, haben die Zeiten grundlegend verändert.

Da helfen nach meiner Meinung keine Leserbriefe mit der Fragestellung, welche Grundgesetzartikel geändert und erweitert werden sollen. Da hilft nur eine gründliche Systemanalyse mit der Fragestellung: „Was wollten damals die Väter des Grundgesetzes und was ist heute daraus geworden?“. Das heißt: „wo kommen wir her und wo wollen wir hin ?

Für eine derartige Systemdebatte müsste eine unabhängige zentrale Institution gebildet werden, die die Veränderungen und Problemfelder aufarbeitet. Das könnten gesellschaftspolitische- ,wirtschafts- und sozialkritische Experten aus der Wissenschaft sein. Dazu gehören natürlich auch Klima- und Friedensforscher sowie Experten der Entwicklungspolitik.

Wichtig erscheint mir, dass durch das Expertenteam eine breite gesellschaftliche Debatte angestoßen wird und die Menschen soweit wie möglich in die Diskussion einbezogen werden. Voraussetzung ist allerdings die Unabhängigkeit der Institution und zwar ohne parteipolititische- und ministerielle Einflussnahme.“

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9 Kommentare zu “Wo kommen wir her und wo wollen wir hin?

  1. Neben dem Asylrecht nach Art. 16a GG wird aktuell aufgrund der bestehenden Wohnungsnot und dem Volksbegehren in Berlin keine Grundgesetzregelung häufiger und konträrer diskutiert wie der Art. 14, der das Grundrecht auf Eigentum und Erbrecht, aber ebenso eine mögliche Enteignung beinhaltet.

    Dabei steht außer Frage, dass das Recht auf Eigentum und Erbrecht nach Art. 14, Abs. 1 den Grundsatz darstellt, der sicherlich von kaum jemand, auch nicht von überzeugten Marxisten, in Frage gestellt wird. Jedoch enthält bereits der Absatz 1 die Einschränkung, dass sowohl der Inhalt wie auch die Schranken dieses Grundrechts durch Gesetze bestimmt werden. Daraus geht bereits hervor, dass dieses Recht nicht uneingeschränkt gelten kann.

    Noch weiter geht die Regelung in Absatz 2, wonach das Eigentum verpflichtet und sein Gebrauch zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen soll. Diese Regelung verbietet zweifellos eine uneingeschränkte Nutzung des Eigentums ohne Rücksicht auf die Mitmenschen. So hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 20.07.1954 (BVerfGE 4,7) erklärt, dass „…eine umfassende Gewährleistung der Handlungsfreiheit von vornherein nur besteht, soweit sie nicht die Rechte anderer verletzt…“ und dass „das Grundgesetz die Spannung Individuum-Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden hat“. Dadurch wird klar die Einbindung eines Wohnungs- oder Grundstückseigentümers in die Gemeinschaft, also auch der Menschen, die z.B. eine Wohnung benötigen, betont.

    Im Urteil heißt es weiter: „Das ergibt sich aus einer Gesamtsicht der Art. 1, 2, 12, 14, 15, 19 und 20 GG. Dies heißt aber: der Einzelne muss sich diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit (also auch des Umgangs mit seinem Eigentum, d.V.) gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des …allgemein Zumutbaren zieht…“ Hiermit wird auch die Sozialpflichtigkeit des Eigentums im Verhältnis zum Recht der Mitmenschen verdeutlicht. Viele Beispiele der letzten Jahre treten den Beweis dafür an, dass manche Wohnungsgesellschaften sowie Wohnungs- und Grundstückseigentümer ihr Eigentumsrecht niemals zum Allgemeinwohl, sondern ausschließlich in ihrem Profitinteresse zur Erzielung von Kaufpreisen, die Normalsterbliche nicht zahlen können, wahrnehmen.

    Somit muss die Regelung in Art. 14, Abs. 3, die eine Enteignung ermöglicht, als zwingende Konsequenz aus der Verpflichtungserklärung in Absatz 2 abgeleitet werden. Allein die Tatsache, dass vom Enteignungsrecht nach Art. 14, Abs. 3 selten Gebrauch gemacht wird und das Recht auf Vergesellschaftung nach Art. 15 nie angewendet wurde, verleitet zu der landläufigen Annahme, die Enteignung von Wohnungsgesellschaften sei verfassungswidrig. Dabei würde nur ein Blick in das Grundgesetz genügen, um sich vom Gegenteil zu überzeugen.

    Auch sollten diejenigen, die eine Enteignung für verfassungswidrig halten, die Tatsache berücksichtigen, dass manche Wohnungsgesellschaften im Rahmen überzogener Mieten und Mietnebenkosten ihrerseits ihre Mieter enteignen, indem sie diesen ihr oft unter schweren Bedingungen erarbeitetes Geld aus der Tasche ziehen, ohne eine angemessene Gegenleistung zu erbringen, da Konzerne wie KKR ihre Wohnungen verkommen lassen, ohne notwendige Renovierungen vorzunehmen, um sie dann noch gewinnbringend abzustoßen.

    Zur Frage der erforderlichen Entschädigung bei Enteignungen wird häufig vorgetragen, mit dem Geld, das für Entschädigungen gezahlt wird, könnten Wohnungen geschaffen werden, sei hingewiesen, dass der Begriff „Entschädigung“ keinesfalls Schadensersatz oder Kaufpreis bedeutet.

    Denjenigen, die eine Enteignung als Sozialismus disqualifizieren, sei entgegnet, dass das Bundesverfassungsgericht im zitierten Urteil die gegenwärtige Wirtschaftsordnung keineswegs als die allein mögliche definiert hat. Und wenn die FDP sogar den Art. 15 (Vergesellschaftung) aus dem Grundgesetz streichen will, muss ihren Juristen deutlich gemacht werden, dass mit der Streichung dieser Norm der Wesensgehalt des Grundgesetzes angetastet würde, was nach Art. 19 Abs. 2 GG untersagt ist.

  2. Viel wichtiger scheint mir eine Stärkung des Schutzes der Umwelt, denn bis jetzt kann ja offenbar jeder machen was er will, zumindest auf dem Agrarsektor. Es ist doch unbegreiflich wie der Mensch auf diesem Planeten haust. Es muss ein wissenschaftliches Gremium her, das einen neuen Rahmen schafft.

  3. @ Jürgen Winter:

    Natürlich ist dieses Thema ebenso wichtig, als wissenschaftliches Gremium dazu taugt aber keinesfalls Merkels Umweltkabinett, eher sind Leute wie Greta Thumberg geeignet.

  4. Bedenkt man, dass der „freiheitliche, säkularisierte Staat … von Voraussetzungen (lebt), die er selbst nicht garantieren kann“ (Böckenförde, 2016: 112, 6. Aufl.), lässt sich das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland nicht verstehen, wenn man so tut, als ob es voraussetzungslos ist. Schlüssel für das Verständnis ist daher, dass vorausgehend stets ein gesellschaftlicher Zusammenhang besteht, in den sich die Rechtsprechung einzufügen hat. Das heißt: Ein vom historischen und sozialen Kontext losgelöstes Urteil eines Gerichts wäre Ausdruck einer Willkürherrschaft. Nicht von ungefähr verbietet das Grundgesetz implizit willkürliche Entscheidungen, weil sonst die Demokratie in eine Diktatur umschlagen würde. Angesichts dessen erstaunt über alle Maße hinweg, wie wenig Beachtung Soziologen und Historiker als die eigentlichen Garanten strikter Wahrheit erfahren und welche dadurch nicht gerechtfertigte Überhöhung dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe demgegenüber zuteil wird. Anlässlich des 70-jährigen Jubiläums des Grundgesetzes wäre im Mai 2019 somit vor allem eine Entmystifizierung dringend geboten.

  5. Ich plädiere für eine Erweiterung des Artikel 4(2) GG wie folgt:
    Die ungestörten Religionsausübung wird gewährleistet, soweit sie nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt.

  6. Hallo Herr Boettel, ich sprach von einem wissenschaftlichen Gremium, nicht von Merkels Küchenkabinett, das was die ausbrüten wird zu verhindern sein. Es gilt doch, den Rahmen zu schaffen, dass alles andere überhaupt möglich wird. Wenn wir das nicht geregelt bekommen ist alles andere für die Katz.

  7. „Wo wollen wir hin?“, ist der Leserbrief von Eberhard Bacher überschrieben – ich finde, das Grundgesetz beschreibt nach wie vor sehr eindeutig die Grundwerte, denen unsere Gesellschaft folgen muss. Es bedarf keineswegs einer Erweiterung oder Ergänzung, wie durch die Aufforderung der FR suggeriert wird. Es mangelt vielmehr an der Wirksamkeit dieser Werte, an deren konkreter Realisierung im Alltag. Art. 1 formuliert: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Auftrag aller staatlichen Gewalt“ – aber das öffentliche Schulwesen löst dies nicht ein Stattdessen beschämen schon vergleichende Notenbewertung und die Einordnung in die Schulformen die Kinder. Bei diesen Strukturen und Abläufen kann von „achten und schützen“ gar nicht die Rede sein, dieses Schulwesen gefährdet aktiv die Würde vieler Kinder und verstößt damit auch gegen das Benachteiligungsverbot des Art. 3 GG.
    Nicht einmal das staatliche Handeln wird also diesen Grundwerten unserer demokratischen Gesellschaft gerecht – geschweige denn unser gesellschaftlicher Umgang. Wir müssen nicht neue Grundsätze formulieren, sondern endlich die seit 70 Jahren geltenden zu allererst zum Maßstab für ein inklusives Bildungswesen machen, in dem Ausgrenzung keinen Platz mehr haben darf. Es bedarf einer inklusiven Schule für die Demokratie, in der alle ein wertschätzendes Miteinander von Anfang an erlernen und erfahren können – damit könnte die Diskrepanz von Grundwerten und alltäglichem Handeln Schritt für Schritt überwunden werden.

  8. Wir gewöhnen uns mehr und mehr daran, eine Skandal- oder Neuheiten-Sau wird ins Dorf gejagt, jeder spricht darüber, je weniger er weis, desto mehr und dann … Schweigen im Tann!
    Grundgesetzbezug? Ganz einfach,ich schreibe zu den Artikeln 14 und 15! Das sind die Artikel, die sich mit sozialer Verpflichtung bei Grundbesitz und mit der möglichen Enteignung beschäftigen. Schwarze und blaugelbe Ideologen haben bei Erwähnung dieser Verfassungsartikel sofort aufgeheult, der FDP-Tagebartträger Lindner verstieg sich sogar dazu, gleich die Abschaffung des Artikels 15 zu verlangen. Eine ernsthafte Diskussion ist diesen eventgesteuerten Figuren nicht mehr möglich.
    Unsere Verfassung, das Grundgesetz, sollte nicht zum Spielball der Tagespolitik werden. Es reicht schon, wenn man erkennen muss, dass, je jünger die Änderungen am Grundgesetz sind, sie desto langatmiger, juristisch schwafeliger ausfallen. Die Artikel der Urfassung sind knapp und allgemeinverständlich formuliert! Und die Artikel 14 und 15 gehören dazu. Ich halte es für geboten, sich mit der Aktualität dieser Artikel in der heutigen Zeit zu beschäftigen. Politiker sollten die Verpflichtung fühlen, den Auftrag dieser Artikel ihrer Klientel zu vermitteln, statt in Hysterie zu verfallenn. In meinen Gedanken macht sich sonst die Vorstellung von Gesellschaftsghettos breit, Klassen leben nebeneinander, die Gesellschaft wird zerstört, was dem Ansinnen des Grundgestzes zuwider liefe.
    In der hysterischen Republik lauert jeder auf die ultimative Schlagzeile, den Skandal, wahre Themen gehen unter! Wir erleben es gerade wieder, wer vertieft die Diskussion um menschenwürdigen Wohnraum, wer kümmert sich glaubhaft? Wir berühren einen weiteren Grundgesetz-Artikel, es sollte überall in Deutschland die Chance gleichwertiger Entwicklung herrschen. Wir Wähler sollten mit diesem Thema Bund und Länder beschäftigen! Das betrifft Wohnungspolitik, das betrifft regionale Wirtschaftspolitik. Eigensüchtigen Plänen von Großunternehmen muss auch einmal entgegengetreten werden. Es sollte nicht selbstverständlich sein, dass Menschen zum Arbeitsplatz migrieren müssen. „Eigentum verpflichtet“ muss auch für Industrie gelten.
    Die Arbeit der „Treuhand“ wird untersucht, ich rechne damit, dass die Treuhand nicht immer treuhändisch gehandelt hat. Dass ein gesundes Unternehmen, wie Takraft in Magdeburg abgewickelt wurde, weil es vorher aus politischen Gründen überschuldet wurde, spricht nicht für treue Hände. Ich hätte gewünscht, dass die Treuhand sich mehr dem Artikel 14 Grundgesetz verpflichtet gefühlt hätte, viele Ost-West-Probleme hätten vermieden werden können. Die „Privatisierung“ von Bahn und Post sollte ebenso kritisch beleuchtet werden. Die Bürger tragen den Verlust an Gemeinvermögen und Bürgernähe – und Private freuen sich an Gewinnen.
    Es bleibt, gedankenlose Ideologen aus Politik und Wirtschaft müssen immer wieder an die „sozialen“ Artikel des Grundgesetzes erinnert werden! Stereotype „Steuern senken“ und soziale Gesetze als „sozialistisch“ zu verleumden, geht nicht! Artikel wie 14 und 15 haben einen bleibenden Wert, den wir vor hysterischen Angriffen bewahren müssen.

  9. Mein Wunsch zur Ergänzung des GG: Jeder Mensch ist verpflichtet, sich für das Wohl aller einzusetzen und Verantwortung für alle anderen sowie für das Gelingen eines sozialen Miteinanders zu tragen. Jede Person hat in jeder Hinsicht die gleichen Rechte und Pflichten jeder anderen Person gegenüber und jede Person ist jederzeit verpflichtet, dies zu verteidigen.

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