Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Urteile von grundsätzlicher Bedeutung gefällt: Es hat das Karfreitags-Tanzverbot in Bayern gekippt, und es hat Kita-Erzieherinnen das Recht zugesprochen, bei der Arbeit Kopftuch als Ausdruck ihrer religiösen Selbstbestimmung zu tragen. Dazu hat mir der Frankfurter Rechtsanwalt Uwe Thoms einen langen Leserbrief geschrieben, von dem ich am 7.12.2016 eine gekürzte Fassung im Print-Leserforum der FR veröffentlicht habe. Hier kommt die Langfassung als Gastbeitrag.
Ehrlos und unkeusch
Von Uwe Thoms
Zwei Urteile des Bundesverfassungsgerichts sind in der zurückliegenden Woche mitgeteilt worden. Zwei Mal spielte die Religion eine Rolle. Zum einen waren die Kirchenvertreter in Bayern zum Teil unterlegen. Sie wollten ein absolutes Tanz- und Unterhaltungsverbot bei Veranstaltungen am Karfreitag, dem höchsten Kirchenfeiertag der Christen, durchsetzen. Unverhältnismäßig, so die Meinung der Verfassungshüter. Ein bisschen sollten die Anders- und Ungläubigen schon feiern dürfen.
Dagegen wurde die Auffassung des Gerichts bezüglich des Tragens von Kopftuch aus dem Januar 2015 für Lehrerinnen bestätigt, indem jetzt auch Erzieherinnen in öffentlichen Kindergärten ihren „Glauben“ deutlich demonstrieren dürfen. Ein Verbot verletze die Grundrechte dieser Frauen.
Während die Entscheidung für Bayern sicherlich nur einen regionalen Einzelfall regelt, hat die Kopftuchentscheidung bundesweite Auswirkungen und sollte deshalb näher beleuchtet werden. Als Grundrechtsverletzung kämen Verstöße gegen Art. 2 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit) und Art. 4 GG (Einschränkung der Religionsausübung) in Betracht. Die banale oft gebrauchte Aussage, jede kann anziehen, was sie will und wie sie sich wohlfühlt, erfasst nicht die Motive der Frauen, die ein Kopftuch tragen. Insofern wird das Grundrecht aus Art. 2 GG schlichtweg missbraucht. Anders verhält es sich mit der Begründung „aus religiösen Gründen“! Zumindest ist zunächst einmal positiv festzustellen, dass diese Muslime von einer Vollverschleierung Abstand nehmen.
Woher stammt aber dieser religiöse Bezug des Kopftuchtragens? Hier hilft nur der Blick in den Koran. In den Suren 24 und 33 kann man sinngemäß lesen: Mohammed, sag den Frauen, dass sie sich verhüllen sollen, um als keusche und ehrbare Frauen erkannt und von den Männern nicht belästigt zu werden. Ihre Reize, dazu gehören auch die Haare, sollen nur der außerordentlich weitgefassten Verwandtschaft einschließlich der Dienerschaft gezeigt werden. Es fällt sicher den Menschen in unserem Kulturkreis schwer, eine derartige Wirkung der weiblichen Haare nachzuvollziehen. Wenn aber die muslimnische Männerwelt dies so empfindet, dann drängt sich zwangsläufig der „Umkehrschluss“ auf, der auch unseren Verfassungsrichtern geläufig sein dürfte. Er würde bedeuten, dass Frauen, die sich nicht verhüllen und kein Kopftuch tragen, als ehrlos und unkeusch anzusehen sind und sexuell belästigt werden dürfen. Wie sollen wir das anders verstehen?. Domplatz in Köln u.a. lässt grüßen. Ob sich unsere Verfassungsgerichte diese Gedanken einmal gemacht haben?
Ein Kopftuch als Unterscheidungsmerkmal für die Werturteile ehrbar oder ehrlos, keusch oder unkeusch, geschützt oder ungeschützt vor sexueller Belästigung? Ein junger Flüchtling aus Marokko hat nach einem Schwimmbadbesuch geäußert, er werde einmal eine „anständige Frau“ aus seinem Heimatland heiraten!! Dies alles ist den Menschen in Deutschland, die in den letzten 70 Jahren in ihrem Heimatland bestimmte gesellschaftliche Normen und Werte weitgehend einvernehmlich entwickel und geprägt haben, schlicht und einfach zuzumuten. Dies ist die wesentliche Begründung unseres höchsten, für den Schutz unserer Grundrechte zuständigen Gerichts. Es sollte als unstreitig gelten, dass die Vollverschleierung überhaupt nicht und das Tragen des Kopftuches im öffentlichen Bereich nur unter Einsatz höchster Toleranz in unserer freien und offenen Gesellschaft akzeptiert werden. Haben unsere Richter sich eigentlich einmal die Frage gestellt, ob nicht auch die Grundrechte derjenigen Frauen verletzt werden, die sich nicht verschleiern oder kein Kopftuch tragen? Missachtung ihrer persönlichen Ehre, Zweifel an ihrem Anstand?
Hier hat zweifelsfrei zumindest eine Abwägung der Rechte stattzufinden. Ehre und Anstand der überwiegenden Anzahl der in Deutschland lebenden Frauen gegen eine fragwürdige, in einer zeitlich weit zurückliegenden Kultur entstandenen Religionspraxis? Wo bleibt da die Verantwortung der Verfassungsrichter, vor allem wenn man weiß, dass die ebenfalls gestandenen Richter der Instanzgerichte eine andere Auffassung vertreten haben. Eine Verantwortung, zu der die Verfassungshüter letztlich nicht herangezogen werden können. Bleibt nur die Hoffnung auf eine vielleicht richtungsweisende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs oder einen Richterwechsel.
Zum Karfreitag
Als nicht religiös Gebundene gebe ich zu bedenken:
Der Karfreitag wurde als arbeitsfreier Tag eingeführt, um den christlichen Gläubigen die Möglichkeit zu geben, am Gottesdienst teilzunehmen und des Todes ihres Religionsstifters/Gottessohnes zu gedenken. Ohne den Glauben, der dahintersteht, gäbe es diesen freien Tag gar nicht und die Anders- und Ungläubigen hätten nichts zu feiern, weil sie arbeiten müssten.
Zum Kopftuch
Gegen die Erlaubnis für Lehrerinnen und Erzieherinnen, im Dienst ein Kopftuch zu tragen, kann man auch einwenden, dass diese Frauen, die ja eine Vorbildfunktion für die jüngere Generation besitzen, ein Frauenbild vorleben, das dem in unserem Grundgesetz verankerten Gleichberechtigungsprinzip widerspricht. Das macht sie eigentlich untauglich für Erziehungsaufgaben innerhalb unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung. Mit diesem Grundgesetzartikel kollidiert hier allerdings das Recht auf freie Religionsausübung, und das wird von diesen Richtern offenbar als höherwertig angesehen. Eine Parallele hierzu findet sich in der Entscheidung, die religiös motivierte Beschneidung von Knaben zu erlauben. Hier wird das Recht auf freie Religionsausübung höher bewertet als das Recht des Kindes auf körperliche (und vielleicht auch seelische) Unversehrtheit. Man sieht also, welch hoher Stellenwert der Religion in unserem laizistischen Staat auch heute noch beigemessen wird.
Zu der Vorstellung im Koran, Frauen durch züchtige Kleidung vor Übergriffen schützen zu können:
Mohammed, der diese Empfehlung ausgesprochen, oder Allah, der ihn ihm eingegeben haben soll, muss entgangen sein, dass die meisten Fälle von Missbrauch an Mädchen und Frauen innerhalb der Familie zu verzeichnen sind. Sich in der Öffentlichkeit zu verhüllen schützt die Frauen also weder vor Vergewaltigung durch den Ehemann (innerhalb von Zwangsehen, die ja sogar von manchen Immamen befürwortet werden) noch vor dem Missbrauch durch den Vater, Bruder oder Cousin. Aber das scheint sich unter strenggläubigen Muslimen noch nicht herumgesprochen zu haben.
Die Richter des Bundesverfassungsgerichts haben entschieden, dass muslimische Frauen in öffentlichen Einrichtungen wie Schulen und Kindergärten ein Kopftuch aus religiösen Gründen tragen dürfen. Damit wurde indirekt der öffentliche Raum, der aufgrund anderer Artikel des Grundgesetzes zu weltanschaulicher Neutralität verpflichtet ist, neu definiert und die Trennung von Staat und Religion, die auf der Grundlage der Weimarer Reichsverfassung im Grundgesetz fortgeschrieben wurde, faktisch aufgehoben. Gleichzeitig werden alle Bürger dazu verurteilt, weltanschauliche Inhalte einschließlich deren öffentlichen Zurschautragens hinzunehmen, auch wenn diese gegen ihre jeweils eigenen religiösen und ethischen Überzeugungen gerichtet sind. Die Entscheidung ist ein Anschlag auf den Humanismus, der nach NS-Gewaltherrschaft und autoritärer Monarchie (die sich beide auf vermeintlich höhere „göttliche“ Instanzen beriefen) im Grundgesetz festgeschrieben wurde.
Was verbirgt sich hinter solchen Entscheidungen? Hat sich der Geist des Grundgesetzes im Berufsverständnis der Richter nicht im notwendigen Umfang entfalten können? Sind sie möglicherweise der irrigen Auffassung, dass Religion (die ihrem Wesen nach das Irrationale und eher selten das Demokratische betont) grundsätzlich schützenswert ist? Haben sie sich von reaktionären christlichen und islamischen Auffassungen leiten lassen, denen zufolge der Körper der Frau die Gestalt gewordene Sünde und deswegen zu verschleiern ist? Fehlt den Juristen des Bundesverfassungsgerichts möglicherweise jede Sensibilität für historische und politische Entwicklungen, die der demokratischen Verfassung dieses Landes zuwiderlaufen, dessen Rechtsordnung sie schützen sollen? Schließlich ist der dogmatische Islam symptomatisch für undemokratische und totalitäre Staaten wie Saudi-Arabien, Iran, die Emirate, Pakistan und zunehmend für die Türkei. Wobei nicht unerwähnt bleiben soll, dass der konservative Katholizismus die demokratische Entwicklung in vielen Ländern Lateinamerikas und mittlerweile in Polen eher behindert als fördert, was auch für die evangelikalen Biblizisten in den USA gilt. Die Liste könnte noch fortgesetzt werden.
Ich verkenne nicht, dass es in allen Konfessionen religiöse Überzeugungen gibt, die den je eigenen Glauben kritisch reflektieren. Es sind exakt jene, die keinen Sonderstatus für sich reklamieren und sich darauf beschränken, ein gutes Beispiel zu geben, seriös zu argumentieren und die säkulare Gesellschaft als ihren Ort anerkennen.
Eigentlich bin ich gegen religiöse Symbole in der Schule auf Grund schlechter eigener Erfahrungen.
Andererseits jährt sich gerade der Widerstand der Katholiken gegen die Entfernung der Kreuze aus den Schulen durch die Nazis zum 70. Male und in diese Tradition möchte ich mich nicht stellen.
@ Das Problem ist ja, dass es katholischen Priestern, Ordensfrauen und Rabbinern ebenfalls erlaubt ist, in ihrer religionsspezifischen Kleidung (wenn sie die noch tragen, was ja immer seltener wird) an öffentlichen Schulen zu unterrichten und/oder Prüfungen abzunehmen. Das müsste natürlich dann entsprechend dem Kopftuch ebenfalls verboten werden. Ob das mit dem Konkordat zu vereinbaren ist, weiß ich nicht.
Ich habe zwar den Roman von Michel Houellebecq – die Unterwerfung – nicht gelesen, aber das neue „Kopftuchurteil“ der Verfassungsrichter scheint mir ein klassischer Fall von vorauseilendem Gehorsam zu sein.
Ich stimme den Ausführungen von Uwe Thoms und dem Tenor der voranstehenden Beiträge zu. Ich sehe hier gewichtige Argumente für eine Neudiskussion, insbesondere im „Umkehrschluss“ der Verfemung nicht verschleierter Frauen als „ehrlos und unkeusch“.
Nach meiner Einschätzung ist das BVerfG beim letzten Kopftuchurteil den behaupteten religiösen Motiven fundamentalistischer Provenienz schlicht auf den Leim gegangen. Mit Burka und Niqab freilich, vollends nach Angela Merkels Bekenntnis zu einem Burka-Verbot, ist die Diskussion allerdings neu eröffnet, und unter anderem Vorzeichen. Ich gehe davon aus, dass es auf eine neue Beschlussfassung durch das BVerfG und vermutlich auch des EuGH hinausläuft. Meine folgenden Argumente sind in dieser Hinsicht aufzufassen.
1. Sackgasse „Religionsfreiheit“:
Die extensive Übertragung eines westlichen Religionsverständnisses auf fundamentalistische Muslimas ist in mehrfacher Hinsicht unangemessen.
Lässt sich bei christlichen und jüdischen Religionsauffassungen unseres Kulturraums mit einiger Sicherheit bestimmen, was zu den verbindlichen Grundelementen des Glaubens gehört und was nicht, so ist dies bei Islam bzw. Islamismus unmöglich. Es fehlen die Voraussetzungen dazu: Strukturen (ob hierarchisch oder demokratisch legitimiert) und legitimierte Vertreter, deren Interpretationen als verbindlich angesehen werden können.
Um diesem Dilemma zu entgehen, hat das BVerfG beim letzten Kopftuchurteil, m.E. in leichtfertiger Weise, den Maßstab nach innen verlegt, d.h. das Kriterium für „echte“ religiöse Überzeugungen ausschließlich dem subjektivistischen Empfinden und der Interpretation der jeweiligen Muslima überantwortet. Es hat damit jeglicher Willkür und damit auch der Möglichkeit des Missbrauchs für demokratiefeindliche politische Zwecke Tür und und Tor geöffnet.
Die von Brigitte Ernst angesprochene historische Einordnung und Kritik eines Mohammed ist sicher richtig. Zugleich wird diese fundamentalistisch eingestellten Moslems kaum vermittelbar sein. Entscheidend ist: Für ein Gericht, das über rechtliche Voraussetzungen einer funktionierenden demokratischen Gesellschaft zu wachen hat, besteht keinerlei Veranlassung, sich auf Koran-Exegese einzulassen, schon gar nicht, die Interpretationshoheit islamistischem Religionsverständnis zu überlassen. Schon die Tatsache, dass die überwältigende Mehrheit der Muslime in Europa sich diesem keineswegs anschließt, wäre Grund genug, sich auf Fakten statt auf subjektivistische Interpretationen zu stützen.
Dementsprechend auch mein Plädoyer für eine Entscheidung vor dem EuGH, um der für Deutschland typischen ideologischen Pseudo-Debatte um „Religionsfreiheit“ zu entgehen und zu einer Regelung zu kommen, die auf Grundwerten und Prinzipien des säkularen, demokratisch verfassten Rechststaats basieren.
2. Patriarchale Unterwerfung und gesellschaftliche Ausgrenzung:
Auch der Vergleich zu Nonnentrachten zieht nicht.
Diese sind – wie auch das Priestergewand – in gewissem Sinn „Berufstrachten“. Zweifellos steht auch hier eine – fragwürdige – Vorstellung von „Reinheit“ mit sexualfeindlichem Hintergrund Pate. Doch die Tracht ist Ausdruck eines feierlichen und verbindlichen Gelöbnisses, zugunsten des spirituellen „Bräutigams“ Jesu auf jeglichen Sexualverkehr zu verzichten, nicht jedoch auf Kontakt und Wirken in der sozialen Gemeinschaft im Sinne des Ordens. So auch die Worte von Maria bei der Verkündigung: „Wie kann dies geschehen, da ich keinen Mann erkenne?“ – Die Nonnentracht symbolisiert keinerlei Ausgrenzung, ebensowenig ein Urteil über andere Menschen, vor allem Frauen.
Völlig anders bei Burka und Niqab, in Teilen auch beim Kopftuch:
Dies sind (1) Symbole der Unterwerfung unter Regeln des Patriarchats, somit eines explizit politischen Religionsverständnisses. Darüberhinaus sind sie (2) sexualisierte Symbole ( ex negativo). Sie unterstellen Männern pauschal unkontrollierte sexuelle Begehrlichkeit, vor der man sich „schützen“ müsse. Dies macht eindeutig eine gesellschaftliche Grundvorstellung von Geschlechterrollen sichtbar, die mit „religiösen“ Überzeugungen nicht das Geringste gemein haben. Besonders abstrus wird es, wenn man bedenkt, dass dieses Konzept gesellschaftlicher Ausgrenzung etwa einer Vielweiberei keineswegs entgegen steht.
3. Pervertierter „Ehr“begriff
Auch wenn die Auswirkungen sich erheblich unterscheiden: Burka und Niqab sind in ähnlicher Weise auf einen pervertierten „Ehr“begriff wie auch auf gesellschatlichen Druck bezogen, wie dies bei „Ehren“morden der Fall ist. In diesem Zusammenhang ist das von Uwe Thoms eingebrachte Argument von Bedeutung, dass diese sichtbarer Ausdruck der Verfemung eines westlichen Frauenbilds sind. Konkret: Dass deutsche Frauen „als ehrlos und unkeusch anzusehen sind und sexuell belästigt werden dürfen“.
Allein dieses Argument macht es unabdingbar, das bestehende Kopftuchurteil zu hinterfragen. Ein deutsches BVerfG kann sich nicht um die Tatsache herumdrücken, dass Rechtsprechung auch Auswirkungen und Gefahren eines Verhaltens auf die Gemeinschaft und auf Einzelne in die Urteilsfindung mit einzubeziehen hat. Ich gehe davon aus, dass bez. Burka und Niqab eine Revision anzustreben ist, schon deshalb, weil hierbei der genannte Zusammenhang noch erheblich deutlicher zutage tritt.
4. Taktisches Verhältnis zu „Wahrheit“
Aufschlussreich ist, dass überzeugte Burka- und Niquab-Verteidiger keineswegs religiös argumentieren. So etwa bei der Diskussion bei Sandra Maischberger. Aufgegriffen werden vielmehr pseudoliberale Argumente, so etwa das „Recht auf freie Selbstentfaltung“, in der Interpreatation, dass das Tragen von Kleidung nach eigenem Gusto, ungeschadet skandalisierender Wirkung in der Öffentlichkeit, zu gewährleisten sei.
Eine solche Argumentation erweist ebenso ein taktisches Verhältnis zur Wahrheit, wie ích es auch mit islamistischen Schülerinnen erlebt habe: „Gegenüber Ungläubigen ist Lügen erlaubt.“
Solche wie viele andere Beobachtungen geben genügend Anlass, an der Glaubwürdigkeit des religiösenen Bekenntnisses aus dem Mund von Islamisten zu zweifeln.
Nachdem die Türken Wien nicht erobert hatten, wurden türkische Pluderhosen modern im Westen. Ich stelle mir gerade vor, dass Kopftücher bei Frauen wieder modern werden. Wie stellen wir dann fest, welche Kopftücher erlaubt sind und welche nicht?
@ Henning Flessner
Eine kopftuchtragende Nicht-Muslima können wir immerhin deutlich identifizieren: Königin Elizabeth II von Großbritannien :).
Im Übrigen hätte ich Ihnen bis vor einigen Jahren geantwortet, dass man eine fromme Muslima an ihrer insgesamt züchtigen Kleidung erkennen kann. Heute bin ich mir da nicht mehr so sicher, nachdem ich immer wieder junge Mädchen mit Kopftuch auf der Straße beobachte, die darunter hautenge sexy Leggings tragen.Daran erkennt man deutlich, dass diese jungen Frauen das Kopftuch offenbar nicht aus „Keuschheit“ tragen, sondern weil sie sich von der Mehrheitsgesellschaft abgrenzen wollen.
@Brigitte Ernst
Die Kopftücher der jungen Mädchen sind also das, was meine schulterlangen Haare 1970 waren. Darüber wurde auch ausführlich diskutiert, aber bis zum BVG hat es damals noch nicht gereicht.
Dann hoffen wir mal das Queen wegen des Kopftuchs künftig nicht die Einreise verweigert wird.
@ Henning Flessner
Immerhin waren Ihre schulterlangen Haare kein Symbol für die Unterdrückung von Frauen.