Horst Trieflinger aus Frankfurt ist Vorsitzender des Vereins gegen Rechtsmissbrauch e.V. und setzt sich seit Jahren kritisch in Leserbriefen mit dem Zustand unseres Rechtsstaates auseinander. Viele davon habe ich veröffentlicht. Bei dem nun folgenden war dies wieder einmal nur als Auszug möglich, da der Leserbrief in voller Gänze etwa doppelt so lang ist, wie ich einer einzelnen Zuschrift im Print-Leserforum höchstens an Platz zugestehen kann. Es sollen ja auch noch andere Leserinnen und Leser zum Zuge kommen. Aber wir haben ja das FR-Blog, wo Platz genug ist für die Veröffentlichung des vollständigen Leserbriefs. Der FR-Text, auf den Herr Trieflinger sich bezieht, ist online nicht verfügbar, aber das macht in diesem Fall wenig, da er, wie es bei diesem Leserbriefautor häufig der Fall ist, nur als Aufhänger dient. Worum es im FR-Bericht ging, wird im ersten Satz des Leserbriefs deutlich.
Eine tiefe Kluft zwischen Worten und Nichthandeln
Von Horst Trieflinger
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Gemäß diesem FR-Bericht hat die Bundeskanzlerin Angela Merkel das Buch „Haltung ist Stärke“ der ehemaligen Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger vorgestellt. Frau Merkel ist ebenso wie die ehemalige Justizministerin der Meinung, dass es eine wichtige Fähigkeit sei, Haltung zu zeigen, weil sie große innere Unabhängigkeit schaffe. Leider hat es Frau Leutheusser-Schnarrenberger mindestens in einer wichtigen, rechtlichen Angelegenheit an dieser von ihr als wichtig erachteten Haltung fehlen lassen.
Sie hat in der Leipziger Juristenfakultät am 8. Januar 2013 zum Gedenken an Prof. Dr. Manfred Seebode eine Rede mit dem Titel „In dubio pro libertate“ – zum Verhältnis von Freiheit und Sicherheit im liberalen Rechtsstaat gehalten. Ihre Rede habe ich zum Anlass genommen, sie zu bitten, ihren Worten die Tat folgen zu lassen, indem sie sich für den Vorschlag von Professor Seebode zur Reform des § 339 Strafgesetzbuch (Rechtsbeugung) einsetzt.
Professor Seebode hat sich während seiner wissenschaftlichen Tätigkeit sehr intensiv mit dem Problem der Rechtsbeugung beschäftigt. Bereits in seiner Dissertation „Das Verbrechen der Rechtsbeugung“ (1969) hat er dieses Rechtsproblem umfänglich behandelt. Er hat mit den Professoren Bemmann und Spendel in der Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP) 1997, Seiten 307f, „Rechtsbeugung – Vorschlag einer notwendigen Gesetzesreform“ angeregt, den § 336 StGB (jetzt § 339 StGB) zu reformieren. Dies deshalb, weil die Strafvorschrift der Rechtsbeugung in der bestehenden Fassung die richterliche Bindung an Gesetz und Recht nicht sichert. Schon im Vorwort erklären sie, warum sie ihren Reformvorschlag für nötig erachten:
„Die Judikatur schränkt ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit jedoch ganz erheblich ein. Sie lässt eindeutige und vorsätzliche Rechtsverstöße der Richter in unklarem Ausmaß straflos.“
In ihrer Begründung prangern sie u.a. an: Die Rechtsprechung zu § 336 StGB bedeute „ein ‚befremdliches Juristenprivileg‘ und einen richterlichen ‚Selbstschutz contra legem‘, sondern führte auch dazu, daß die NS-Justizverbrechen in der Nachkriegsjudikatur fast gänzlich ungesühnt blieben, wie der BGH unlängst selbst eingestanden hat.“
Bis jetzt sind meines Wissens ihre Argumente nicht widerlegt worden.
Ich habe Frau Leutheusser-Schnarrenberger die vorgenannten Ausführungen im Januar 2013 schriftlich unterbreitet und sie gebeten, mir mitzuteilen, ob sie als damals verantwortliche Bundesjustizministerin bereit ist, den Reformvorschlag der Professoren Bemmann, Seebode und Spendel in den Deutschen Bundestag zur Abstimmung einzubringen. Sie hat mir durch einen Mitarbeiter antworten lassen, dass die Einbringung eines derartigen Gesetzentwurfes in den Deutschen Bundestag nicht beabsichtigt ist. Warum ich sie dann erneut im April 2013 wiederum schriftlich gebeten habe, ihre Haltung zu überdenken, hatte seinen Anlass in dem Beitrag in der FASZ vom 27./28.4. 2013: „Ich über mich Sabine Leutheusser-Schnarrenberger“, besonders ihre Ansicht „Es bringt mich auf die Palme, wenn ich Ungerechtigkeit begegne.“
Ich habe ihr gesagt, es sei ungerecht, dass Richter wegen Rechtsbeugung fast nie verurteilt werden können, weil der Bundesgerichtshof (BGH) diese Strafvorschrift bis zur Gesetzwidrigkeit auslegt. Ihr verstorbener Parteifreund Professor Seebode habe deshalb mit zwei weiteren Rechtsprofessoren in der ZRP 1997, 307f, vorgeschlagen, diese Strafvorschrift zu verschärfen. Danach soll auch die minder schwere Rechtsbeugung strafbar sein, und zwar mit mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe. Die Rechtsprechung des BGH zu § 339 StGB beschädige den demokratischen Rechtsstaat und verstoße damit gleichzeitig gegen das Gebot der Gerechtigkeit. Die Reform, so meine weitere Argumentation, sei auch wegen des Gleichheitsgebotes des Artikels 3 Absatz 1 Grundgesetz (Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich) und aus allgemeinen, rechtsstaatlichen Gründen dringend geboten.
Wenn es Frau Leutheusser-Schnarrenberger ihren eigenen Worten nach tatsächlich auf die Palme bringt, wenn ihr Ungerechtigkeit begegnet, dann sollte man annehmen, dass sie den Vorschlag dieser drei Professoren durch ihr Haus in den Deutschen Bundestag hätte einbringen lassen müssen, um den ungerechten Zustand bezüglich der Rechtsprechung zum Tatbestand der Rechtsbeugung zu beenden. Frau Leutheusser-Schnarrenberger hat mir weder geantwortet, noch ihre unbegründete Haltung geändert. Sie muss sich daher immer noch fragen lassen, ob nicht wegen ihrer unverständlichen, ablehnenden Haltung in dieser Sache zwischen ihren Worten und ihrem Nichthandeln eine tiefe Kluft besteht. Auf jeden Fall ist sie damals ihrem Wahlspruch „Haltung ist Stärke“ nicht gerecht geworden.
Ihre Haltung bestätigt einmal mehr die Ansicht des Rechtssoziologen Rottleuthner, die er während der Diskussion über die Reform des Zivilprozesses gemäß FAZ vom 7.2.2000 geäußert hat:
„Es gab noch nie eine Justizreform, die auf die Bedürfnisse der Bürger einging.“
Neben der faktisch kaum verfolgten Rechtsbeugung erscheint mir die Aufweichung der Strafverfolgung durch die Beschränkung des Legalitätsprinzips auf Offizialdelikte (Ermittlungspflicht bei Mord, Totschlag, Betrug und Rechtsbeugung) nicht mit den Prinzipien einer demokratischen Rechtsordnung vereinbar zu sein. Denn bei Antragsdelikten wie einfacher Körperverletzung und Hausfriedensbruch wird nicht von Amts wegen ermittelt, sondern nur nach einem Strafantrag. Das Legalitätsprinzip wird darüber hinaus eingeengt durch das Opportunitätsprinzip (Verfahrenseinstellung wegen geringer Schuld – überdurchschnittlich häufig bei Antragsdelikten – oder wegen vorrangig zu verfolgender anderer Straftaten). Aber auch das Recht jeden Bürgers auf Verfassungsbeschwerde bei der Verweigerung rechtlichen Gehörs (Artikel 103 GG) erscheint mir durch Verfahrensvorschriften eingeschränkt.
Ein Beispiel aus der Praxis:
Ein Frankfurter Bürger wurde auf seinem Grundstück von einem rabiaten Autofahrer niedergeschlagen und erheblich verletzt, der verbotswidrig sein Fahrzeug dort abstellte und der Aufforderung, den privaten Wohnbereich unverzüglich freizugeben, nicht nachgekommen war, sondern das Faustrecht ausübte. Die per Notruf herbeigeeilte Polizei nahm den Fall auf und leitete ihn zwecks Ermittlung an die Amtsanwaltschaft weiter. Da der Geschädigt nicht zu einer Einvernahme eingeladen worden war (was die Polizeistreife angekündigt hatte), erstellte er ein schriftliches Protokoll, das er per E-Mail an das zuständige Polizeirevier übermittelte.
Die Amtsanwaltschaft stellte jedoch nach sechs Wochen das Verfahren ein, weil die Aussagen der Beteiligten sich widersprachen (!), der Beschuldigte selbst vorgab, verletzt worden zu sein und folglich der Grundsatz „In dubio pro reo“ hätte angewendet werden müssen. Der Verletzte, der mehrere Wochen nicht voll arbeitsfähig war, legte Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt als der zuständigen Dienstaufsichtsbehörde ein. Diese kam nach fünf Wochen zu der Überzeugung, dass die Amtsanwaltschaft korrekt gehandelt hätte.
Doch der Ablehnungsbescheid war verräterisch: Angeblich sei erstmals bei der Beschwerde auf die Tatbestände der Nötigung und des Hausfriedensbruchs hingewiesen worden. Hätte man das Protokoll der Polizeinotrufzentrale angefordert und gelesen, wäre deutlich geworden, dass zusammen mit der Körperverletzung auch diese Tatvorwürfe beim Hilferuf explizit erwähnt wurden. Der Polizei war auch das Kennzeichen des Fahrzeugs, das die Wohnung des Geschädigten blockiert hatte, bekannt. Auch die Beschreibung der Körperverletzungen an Kopf, Beinen und Händen war unvollständig. Ebenso wurde die Aussage eines unbeteiligten Dritten, der einen Teil des Vorgangs beobachtet hatte, in keiner Weise zur Kenntnis genommen. Die in der Beschwerde vom Geschädigten gestellte Frage, wie die angebliche Verletzung des Beschuldigten (Kratzspur auf dem Rücken) erfolgt sein könnte (beispielweise durch dessen Hund), weil der Beschwerdeführer weder körperlich dazu in der Lage war noch über geeignete Waffen verfügte, wurde nicht beantwortet.
All das legt die Mutmaßung nahe, dass entweder Beweismaterial verschlammt und / oder vernichtet wurde und dass darüber hinaus offensichtlich kein Interesse an einer Aufklärung, geschweige denn an einer Strafverfolgung bestand. Vielleicht kannte man sich ja von einem AfD-Stammtisch.
In solchen Fällen verbleibt einem Geschädigten lediglich die kostenpflichtige Anklageerzwingung übrig, die langwierig sein kann und deren Ausgang offen ist (siehe die Praxis bei der Rechtsbeugung). Eine Verfassungsbeschwerde wegen Verweigerung des Grundrechts auf rechtliches Gehör wäre erst nach einer negativen Entscheidung über die Anklageerzwingung möglich. Mit anderen Worten: Die Rechtssicherheit der Bürger hängt immer wieder von Zufällen oder vom guten Willen der Justiz ab. Das schafft kein Vertrauen in den Rechtsstaat.
Wen das Thema Rechtsbeugung und Prof. M. Seebode interessiert:
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/14-09/index.php?sz=6
Wenn man sich in die Problematik etwas einliesst, dann kann man schon den Eindruck gewinnen, dass hier eine Verbesserung möglich / nötig ist.
Aber Herr Trieflinger macht einen Fehler. Wenn man etwas erreichen will, muss man seine Lösung «verkaufen». Jeder Verkäufer lernt, dass er erstmal ein gutes Verhältnis zu seinem Kunden herstellen muss. Akademiker lernen das in der Regel nicht (Kommentator eingeschlossen). Sie sind häufig der Meinung, dass das bessere Argument (das sie natürlich haben) ausreicht, um das Gegenüber zu überzeugen. Das ist aber nicht der Fall. Wenn es auf der Beziehungsebene nicht stimmt, erreicht man auf der Sachebene gar nichts.
Wenn man sich den Titel «Verein gegen Rechtsmissbrauch» gibt, fasst dies natürlich jeder im Justizbereich Tätige (Anwälte vielleicht ausgeschlossen) als persönlichen Angriff auf. Denn so einen Verein braucht es ja nur, wenn das Recht missbraucht wird und das können ja nur in der Justiz Tätige.
Daher war die knappe Reaktion aus dem Ministerium zu erwarten. Dadurch, dass er die Sache auch noch durch den Leserbrief in die Öffentlichkeit bringt, reduziert er die Erfolgsaussichten noch weiter.
Politiker aller Parteien stellen sich gerne als gute, gerechte Menschen dar. Es hilft nur die Öffentlichkeit, dies zu widerlegen.
Frau Leutheusser-Schnarrenberger war an einer Verkürzung der Rechtswege führend beteiligt, was dazu führte, daß viele Richter über sich nur noch den „blauen Himmel“ sehen, da Rechtsbeugung eben nicht, bzw. ganz selten verfolgt wird. Dies kann nur durch Öffentlichkeitsarbeit verändert werden, die Justiz reinigt sich eben nicht selber, wie das BVerfG meinte, 30.4.2003, Plenumsbeschluß, 1 PBvU 1/02. Auch ich suche Öffentlichkeit gegen Strafvereitelung durch StA und Politiker: https://polizeigewalt.blogger.de/stories/2503531/ Bitte verbreiten.