„Eine Beobachtung des Klägers ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat, dass er in eigener Person keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolge.“
Aus der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts zum Urteil im Fall Bodo Ramelows, der vom Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet wird. AZ: BVerwG 6 C 22.09