„Wir müssen wissen, dass gegnerische Kämpfer in einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt in dem vom humanitären Völkerrecht gesteckten Rahmen gezielt bekämpft werden können und auch dürfen.“
Außenminister Guido Westerwelle auf die Frage, ob er gezielte Tötung für legitim halte oder nicht, zitiert nach einem Focus-Bericht
In „internationalen bewaffneten Konflikten“, also den klassischen Kriegen zwischen Staaten und Armeen, gilt das Kriegsvölkerrecht („Humanitäres Völkerrecht“, ius in bello). Darin gibt es Regeln für über die Behandlung von Kriegsgefangenen und Verwundeten sowie den Schutz von Zivilpersonen. Ein Angriff auf diese geschützten Personenkreise ist verboten und stellt ein Kriegsverbrechen dar.
In „nichtinternationalen bewaffneten Konflikten“, anders gesagt: Bürgerkriegen, gilt das Kriegsvölkerrecht nicht – da darf man Zivilisten ungestraft abknallen. [1]
Laut Tagesschau: Westerwelle „betonte, dass ‚gegnerische Kämpfer im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt‘ im Rahmen des Völkerrechts ‚gezielt bekämpft werden können und auch dürfen‘.“ … Das „sagte der Außenminister unter Verweis darauf, dass allen Beteiligten die Konsequenzen daraus bekannt gewesen wären. ‚Ob es uns gefällt oder nicht, so ist die Lage‘, fügte er hinzu.“
Meines Wissens „gefällt“ das drei Viertel der Bundesbürger nicht, die diese Lage schnellstens durch den Abzug deutscher Truppen ändern wollen. Furchtbar, diese Verliebtheit der deutschen Politiker in Tina („There is no alternative“).
Urteil der Stiftung Moraltest: „hirnrissig, perfide, verkommen.“
[1] Das Zusatzprotokoll II von 1977 zu den Genfer Konventionen übernimmt den Schutz der o.g. Personengruppen auch für Bürgerkriege. Allerdings kommt es auf Betreiben der Unterzeichnerstaaten nur dann zur Anwendung, wenn die Aufständischen bereits die Macht über einen Teil des Staatsgebietes errungen haben.
Soweit mir bekannt ist, nennt man Präsident Karsai auch „Bürgermeister von Kabul“, weil sich seine Macht nicht über die Hauptstadt hinaus erstreckt. Haben die Aufständischen nicht bereits die Macht über einen Teil – wie groß muss denn dieser Teil eigentlich sein? – des Staatsgebietes?