Die katholische Kirche darf Mitarbeitern kündigen, auch wenn diese nach einer Scheidung zum zweiten Mal heiraten. Das entschied das Bundesverfassungsgericht jüngst. Es ging um den Fall eines Chefarztes eines Krankenhauses in katholischer Trägerschaft, der geschieden war und ein zweites Mal geheiratet hatte. Das Krankenhaus hatte ihm wegen „Illoyalität“ gekündigt. Nach der katholischen Sittenlehre ist die Ehe ein Sakrament und unauflöslich. Über die Scheidung des Chefarztes scheint das Krankenhaus noch hinweggesehen zu haben. Die Wiederverheiratung aber war dann wohl zu viel für die Glaubenshüter.
Wir reden und schimpfen ja gern über islamischen Fundamentalismus. Hier haben wir mal ein Beispiel für christlichen Fundamentalismus. Eine Glaubenslehre, abwegig und wie aus der Zeit gefallen, dennoch für ewig und allgemeingültig erklärt, wird über die Bedürfnisse der Menschen – in diesem Fall des Arztes – und das gelebte Leben gestellt, in dem Ehescheidung und Wiederverheiratung schlicht Realität sind. Und das Verfassungsgericht bestätigt diesen Sonderstatus der Kirchen auch noch, genauer: Es hob das vorangegangene Urteil des Bundesarbeitsgerichts mit der Begründung auf, es verletze die verfassungsrechtlich garantierten Sonderrechte der Kirche. Das Bundesarbeitsgericht muss den Fall nun erneut prüfen und dabei die „Bedeutung und Tragweite des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts“ hinreichend berücksichtigen.
Bei den FR-Leserinnen und -Lesern löst dieses Urteil des höchsten deutschen Gerichts, das zuletzt allermeistens auf der Höhe der Zeit entschieden und die deutsche Rechtsrealität damit kräftig modernisiert hat, nichts als Kopfschütteln aus. So meint Liliane Desimoni aus Frankfurt:
„Ich habe gedacht, ich habe mich verhört bzw. falsch gelesen! Dass das Verfassungsgericht es genehmigt, dass die Kirche einen katholischen Chefarzt entlässt, weil er zum zweiten Mal heiratet, betrachte ich als ein Skandal. In welchem Jahrhundert leben wir eigentlich? Vielleicht sollte die Kirche erst einmal zulassen, dass Priester heiraten, um zu erfahren, aus welchen Gründe auch immer, ein Mann/Frau sich vom Partner trennt. Darüber zu urteilen, gar Sanktionen zu erteilen und damit in das (Berufs)Leben dieses Arztes und sonstige Katholiken einzugreifen, halte ich für unfassbar und in höchstem Maße unmenschlich. Ist das aktive Menschenliebe? Ich bezweifele es. Und dass das Verfassungsgericht in dieser Hinsicht auch noch für die Kirche entscheidet, wirft bei mir hinsichtlich der Gerechtigkeit Fragen auf. Damit tut sich die katholische Kirche wieder einmal keinen Gefallen und muss sich für die zunehmende Austritte aus ihren Reihen nicht wundern.“
Hermann Roth aus Frankfurt:
„Im Gegensatz zur ehemaligen DDR versteht sich die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsstaat, d.h. neben der Gewaltenteilung und der Bindung der Verwaltung und Gerichte an eine für alle geltende Rechtsordnung gehört zweifelsfrei auch die Gleichheit vor dem Gesetz zu den wichtigen Elementen eines Rechtsstaates. Diese für alle Bürgerinnen und Bürger Deutschlands geltende Rechtsordnung endet aber vor den Toren und Türen kirchlicher Einrichtungen, auch dann wenn diese ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Obwohl das Verhalten der kirchlichen Arbeitgeber klar gegen die im Grundgesetz festgelegten Grundrechte verstößt, werden die Sonderrechte der Kirchen höher erachtet als unsere Grundrechte. Gegenüber den Muslimen bestehen wir zu Recht auf einer eindeutigen Anerkennung unserer Grundrechte und könnten in unserer Gesellschaft niemals die Scharia dulden, während wir gleichzeitig die Diskriminierung und Entwürdigung von Menschen in der kirchlichen Parallelwelt hinnehmen. Auch viele Christen halten das Verhalten der Kirchen als Arbeitgeber für skandalös und letztlich auch unchristlich, da im Grunde genommen ja ständig gegen das Gebot der Nächstenliebe verstoßen wird. Aber was zählen schon Nächstenliebe und Mitmenschlichkeit für die kirchlichen „Würdenträger“, wenn es um ihre mittelalterlichen Moralvorstellungen geht. Statt Wertschätzung und Anerkennung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ihrer engagierten und schwierigen Arbeit in sozialen Einrichtungen, verlangen die kirchlichen Arbeitgeber formale Bekenntnisse und Anpassung an fragwürdige Normen mit der üblichen Bigotterie. Ich fürchte, von diesen Kirchen ist (trotz der vielen netten Worte des neuen Papstes und auch großem Engagement mancher Protestanten für die Menschenrechte) kein wirkliches Umdenken in dieser Frage zu erwarten. Nur eine Tilgung der kirchlichen Sonderechte aus dem Grundgesetz, könnte für die kirchlichen Mitarbeiter einen Schutz vor der Willkür ihres Arbeitgebers bieten. Da der extreme Einfluss der Kirchen über die Parteien auf unsere Politik nach wie vor ungebrochen ist, wird es eine notwendige Änderung des Grundgesetzes leider vorerst nicht geben. Auch von unserem „Bürgerrechtspräsidenten“, der ja sonst Willkür und die Beschneidung von Menschenrechten anprangert, werden wir hierzu kein klares Statement hören. So bleibt zu hoffen, dass sich innerhalb kirchlicher Einrichtungen in Zukunft mehr Widerstand gegen die Willkür und Zumutungen der kirchlichen Arbeitgeber formiert und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Wertschätzung und Fürsorge erfahren, die sie wirklich verdienen.“
Peter Leiß aus Berlin:
„Wie Sie anlässlich der Kündigung eines Arztes in einer katholischen Düsseldorfer Klinik durch den Träger wegen einer erneuten Eheschließung berichteten (FR vom 21.11.)ist für die katholische Kirche jener „Bund fürs Leben“, die Ehe, unauflöslich. Laut Rechtsprechung verstoßen Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 20 Jahren „gegen die guten Sitten“. Ist somit eine katholisch geschlossene Ehe per se sittenwidrig?“
Thomas Nestinger aus Bad Honnef:
„Obwohl ich Jurist bin, erschüttert das Urteil des Bundesverfassungsgericht zum kirchlichen Arbeitsrecht meine bis dato hohe Wertschätzung für dieses Gericht erheblich. Und der neue Kölner Kardinal begrüßt das Urteil sofort und spricht von weiterhin verantwortungsvollem Umgang mit der höchstrichterlich abgesegneten Narrenfreiheit! Eindrucksvoll, deutlicher konnte der „Neue“ kaum klar machen, wes Geistes Kind er ist. Es bleibt also alles beim Alten.
Ich war vor vielen Jahren wegen der reaktionären Standpunkte aus der Katholischen Kirche ausgetreten und bereue daran nur, dass ich diesen Schritt nicht jeden Tag aufs Neue machen kann.“
Ullrich Horstmann aus Gudensberg:
„Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das die kirchlichen Sonderbestimmungen der Kirchen, insbesondere der katholischen für rechtens erklärt ist m.E. ein Skandal, weil es das Kirchenrecht über das weltliche Recht des Staates und damit die Menschenrechte stellt. Aufgeklärte Mitteleuropäer kritisieren religiös geprägte Staaten wie den Iran, die die religiös definierte Scharia zum Staatsrecht erheben, erlauben aber Sonderrechte für die katholische Kirche als Arbeitgeber? Ich muss mich in unserem Staat getäuscht haben, den ich für einen aufgeklärten liberalen Rechtsstaat gehalten habe. Die Trennung von Staat und Kirche ist also so erfolgt: die katholische Kirche hat Sonderbestimmungen, die den Grundprinzipien des Staates widersprechen.
Bisweilen – und man kann mehr Beispiele finden (Ecclestone kauft sich von Strafe frei, legale Steuerhinterziehung von Unternehmen)– kann man den Glauben an unseren Rechtsstaat verlieren.“
Thomas Sauer aus Bielefeld:
„Das Wesen bzw. die Basis einer jeden Religion hat mit der Wirklichkeit nichts zu tun. Für die Psychologie ist daher jede Religion eine Art von Wahnbildung. Deren Spannweite reicht von Märchenstunde bis zur Geisteskrankheit. Letzteres Krankheitsbild findet sich immer häufiger. Ursache ist, dass unter dem Begriff Religionsfreiheit Regeln und Verhaltensweisen erlaubt sind, die vor hunderten von Jahren vielleicht mal Sinn gemacht haben aber heute nicht kritisch hinterfragt werden. So hat das Verbot von Scheidung und Wiederheirat vor mehreren hundert Jahren sicherlich zum Schutz der Frauen Sinn gemacht. Die Männer konnten dann nur schwer wie die Karnickel weiterziehen und die Frauen mit den Kindern im Elend alleine lassen. Heute wird dies als Machtinstrument der Kirche im Arbeitsrecht missbraucht. Wenn selbst Richter dem zustimmen braucht man sich nicht wundern, dass die Ideologen anderer Religionen auch alles versuchen, Ihre Geld- und Machtbasis zu halten und auszubauen. Dazu gehört wie in jedem System mit totalitärem Charakter, auch banale Regeln aufzustellen, deren Befolgung zur Disziplinierung beitragen sollen. Scheidungsverbot aber auch das Tragen eines Kopftuches sind Beispiele neben den vielen Regeln und Verhaltensvorschriften mit jeweils unterschiedlicher Bedeutung und Anwendung nach Bedarf. Es wird Zeit, dass die Religion nur noch Privatsache ist wie Kegeln, Schachspielen, Fußball oder eine Dichterlesung. Die Religionsfreiheit wird zunehmend zum Religionsterror, inclusive dem Griff in die Staatskasse und damit in unsere Geldbeutel.“
Zunächst sollte festgehalten werden, dass das Bundesverfassungsgericht nur die bestehende Gesetzeslage ausgelegt hat. In seinem Urteil verweist es u.a. auf Artikel 137 Abs.4, in dem es heißt:
„Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.“
Dieser sei, so das Gericht, in Bezug zum Art. 4 Abs. 1 und 2 zu sehen. Dort heißt es:
„(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.“
Auch wenn das Urteil einen Fall aus dem Bereich der katholischen Kirche betrifft, ist anzumerken, dass die evangelische Kirche das Arbeitsrecht ebenso praktiziert. Und der Fälle gibt es viele. Durch Bekanntschaft habe ich einen gewissen Einblick ins Erziehungswesen im Kita-Bereich. Da ein Großteil dieser Einrichtungen von kirchlichen Trägern betrieben wird, gibt es nicht wenige Erzieherinnen, die einen Kirchenaustritt nicht vollziehen, weil sie ihre Arbeitsplatzchancen deutlich minimieren würden.
Das Bedauerliche dieser Praxis ist, dass alle diese Einrichtungen, ob Krankenhäuser, Jugendhäuser, Kindergärten, Heime etc., zum größten Teil von allgemeinen Steuermitteln finanziert werden, jedoch innerhalb dieser Einrichtungen der Art. 137 Abs. 4 angewendet wird, wonach Arbeitsverhältnisse „ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde gegründet werden.
Kaum ein Politiker wird es wagen, an diesen Bestimmungen des Grundgesetzes zu kratzen. Diese ergänzen sich in den Konkordaten, die beide christlichen Kirchen mit den Ländern geschlossen haben, in denen die Privilegien der Religionsgemeinschaften präzisiert werden. Und diese Konkordate sind nur kündbar durch die Kirchen selbst. Mit anderen Worten: Sie gelten ewig.
Eigentlich bin ich überhaupt nicht „betroffen“, weder verreligiösst (geschweige denn:katholisch) noch geschieden noch wiederverheiratet, auch fühle ich mich weder im Handeln noch im Denken „sündig“.. Aber als ich in der FR den Beitrag über diese skandalöse Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts las, war ich so empört, dass ich auf einen spontanen Leserbrief verzichtet habe. Er wäre wohl zu emotional ausgefallen. Herl hat dann in seiner Dienstags-Kolumne weiter dazu beigetragen, dass mir dieses Thema nicht aus dem Kopf ging…Und heute (Balsam auf meine ungeduldige Seele:) Bronskis klare Botschaft, ergänzt durch Hermann Roths Leserbrief.
Nein, ich möchte diese haarsträubende Entscheidung nicht nun doch nicht unkommentiert hinnehmen. Ich kann mich mit keinerlei Fundamentalismus anfreunden, egal welcher Religion. Bekanntlicherweise gibt es ja in zunehmendem Masse (nicht nur im Islam) uch extreme Tendenzen in anderen „Weltreligionen“. Indoktrinierende Sekten haben grossen Zulauf. Die „Nichtmitmacher“ haben es bisweilen schwerer als die „Mitdemstromschwimmenden“. Dass sich das Bundesverfassungsgericht eines sogenannten modernen Staats diesem „Druck“ beugt, ist für mich ein Affront.
Warum wird nicht gerade hier, wo es dringend angebracht ist, das Grundgesetz der Realität und dem 21. Jahrhundert angepasst?
Religionsfreiheit ist durch das Grundgesetz und die europäische Menschenrechtskonvention geschützt.
1. Die Ausübung von Religion durch Religionsgemeinschaften ist also kein „Privileg“ (s. Rudi), sondern ein Menschenrecht. 2. Eine Glaubens- bzw. Morallehre muß zwangsläufig „aus der Zeit gefallen“ sein (s. Bronski), denn sie appelliert an Menschen, sich ihr gemäß zu verhalten. Sie trifft also auf eine zu ihr im Widerspruch stehende Realität, die sie in ihrem Sinne zu emanzipieren sucht. 3. Das Sakrament der Unauflöslichkeit der Ehe ist ein Dogma der katholischen Glaubenslehre. Dies hat mit (religiösem) „Fundamentalismus“ (s. Bronski) nichts zu tun. 4. Glaube verschafft sich eine Realität eigener Art, eine „Realität“ hinter der Realität, jenseits der Schranken der Vernunft. Glaube und Wissenschaft stehen daher nicht notwendigerweise im Gegensatz, sondern sind einander ergänzende „Realitäten“. Von daher verbietet es sich, von „Märchenstunde und Wahn“ zu sprechen, will man nicht mit Absicht verunglimpfen (s. Sauer). Es verböte sich auch, einen Naturwissenschaftlicher (z.B. Kosmologen) mit dem Verdikt „Wahn“ zu belegen, nur weil er einer nicht bewiesenen oder nicht beweisbaren Hypothese anhängt.
Niemand muß sich jedoch mit der katholischen Glaubenslehre identifizieren. Weltanschauliche Kritik ist selbstverständlich erlaubt, so am Glaubensinhalt der Unauflösbarkeit der Ehe oder des Verbots einer Zulassung Wiederverheirateter zum Abendmahl. Diese Auseinandersetzung finde besonders auch innerhalb der katholischen Kirche selber statt. Allerdings kann über Fragen des Glaubensinhalts und generell des Selbstverständnisses einer Religion nur die Glaubensgemeinschaft selbst entscheiden. Der Staat darf ihr nicht vorschreiben, wie ihre Glaubensgrundsätze und -inhalte auszusehen haben, was die Gläubigen glauben sollen. Dies ist die Grundlage, auf der das BVG nun geurteilt hat. Über die Schranken eines Rechts, das für alle zu gelten hat, muß in Zweifelsfällen von Gerichten entschieden werden. Daraus, daß der Art. 4 GG mit keinem Gesetzesvorbehalt versehen ist, und verbindliche, glaubensautonome Grundsätze seitens der Kirche für die Arbeitsvertragsgestaltung mit Mitgliedern der katholischen Kirche erlassen wurden, die eine Wiederverheiratung als schwere Vertragsverletzung bewerten, hat das BVG nun zugunsten der Freiheit der Religionsausübung entschieden, die per se ein Menschenrecht ist. Der Chefarzt hatte einen Vertrag unterschrieben, der das Verbot einer Wiederverheiratung zum Inhalt hat. Er wußte also, was ihm bei Zuwiderhandlung drohen würde.
Die öffentliche Erregung über das Urteil mag zunächst verständlich sein, sollte aber bei näherer Befassung mit dem Urteil vollständig abflauen. Mit weltanschaulicher Kritik richte man sich bitte an die katholische Kirche. Das BVG ist jedoch hierfür die falsche Adresse. Das Gericht hat im Sinne des Menschenrechts ergo Grundrechts der freien Religionsausübung entschieden, das eine staatliche Bevormundung vollkommen ausschließt. Damit ist religiösem Gutdünken keinesfalls Tor und Tür geöffnet (s. RZ 111, 136 und 137 des Urteils). Das Urteil des BVG liest sich als Unterweisung in Sachen Beachtung von Menschen-, Grund- und Freiheitsrechten. Der einen oder anderen Kritik scheint es an Sensibilität bei der Beachtung dieser grundlegenden Rechte entscheidend zu mangeln. Und wieder einmal hat sich das BVG als wahre Hüterin von Freiheitsrechten erwiesen.
Es ist das so vielgelobte Grundgesetz, vor fast sieben Jahrzehnten nach diesem schrecklichen Krieg, noch unter dessen Eindruck stehend, in Eile verfasst, das es zu ändern gilt. Die Parteien sind dazu aufgerufen. Wer ruft sie auf ? Die Macht geht vom Volke aus…
Beim Anschluss der neuen Bundesländer wurde „vergessen“, das vorläufige Gesetz zu ändern.
#2 maiillimi
„Aber als ich in der FR den Beitrag über diese skandalöse Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts las, war ich so empört…“.
Das kann ich nicht nachvollziehen. Empörung wäre angebracht, wenn das BVG das GG in seiner Auslegung verbogen hätte. Danach sieht es nicht aus, wenn ich die einschlägigen Artikel des GG lese, die ich oben zitiert habe. – Gerne lasse ich mich aufklären.
#3 werner.h
Dass beim Verfassen der einschlägigen Artikel zur Stellung der Kirchen in der Gesellschaft Eile angesagt war, glaube ich nicht. Die Teile, die Religion und Religionsgesellschaften betreffen, wurden aus der Weimarer Verfassung fast vollständig wörtlich übernommen.
Ich denke, dass auch eine andere Interpretation des Grundgesetzes möglich gewesen wäre.
Es ist nicht definiert, was eine religiöse Angelegenheit und was ein religiöses Amt ist.
Die Entfernung einer Vorhaut mag ja eine religiöse Angelegenheit sein, aber ist jede Operation eine religiöse Angelegenheit? Ist die Position eines Chefarztes ein religiöses Amt? Man kann das Grundgesetz auch so interpretieren, dass ein neuer Investiturstreit vermieden werden sollte. Für mich ist das Amt eines Pfarrers, eines Bischofs, vielleicht eines Professors für Dogmatik ein religiöses Amt, das die Religionsgemeinschaften in eigener Regie besetzen, aber nicht die Position eines Chirurgen.
Warum nehmen wir das so tierisch ernst? Kann man sich nicht einfach mal – mit gesundem, unindoktriniertem Menschenverstand empoeren? Ja, HEnning FLessner, die Position eines Chirurgen sollte weit aussen vor sein vor soviel kleinkarrierter Rangehensweise…Grundgesetz hin, 10 Gebote her.
H. Flessner Nr. 7
In grauer Theorie mag eine andere Interpretation des GG möglich sein. Liest man das Urteil, erscheint dies jedoch in der Realität ausgeschlossen. Die Verfassungsrichter hüten die Verfassung, wie es ihre Aufgabe ist, und sie argumentieren mit unerbittlicher Logik unter Beachtung fundamentaler Prinzipien mit hohem Verfassungs-, ja Menschenrechtsrang. Dies ist schlechte Nachricht für alle jene, die sich mit „gesundem, undoktrinierten Menschenverstand empören“ wollen und die „Herangehensweise“ des BVG für „kleinkariert“ halten (s. xiane Nr. 8). Die Verfassungsrichter konnten es sich jedenfalls nicht leisten, etwaige antireligiöse Reflexe zur Gundlage ihres Urteils zu machen. Und wie schnell im angeblichen Namen des Grundgesetzes Verfassungsrechte über Bord geworfen werden, kann man an den Kommentaren hier und anderswo mit Erstaunen bis Stirnrunzeln feststellen.
Es geht zunächst um unternehmerische Leitbilder, um „corporate identity“. Ein Verstoß gegen diese Prinzipien kann in der Arbeitswelt eine Kündigung nach sich ziehen. Nur der katholischen Kirche soll verboten sein, ihre Leitlinien für die Beschäftigung von katholischen Angestellten arbeitsrechtlich durchzusetzen ? Eine derartige Benachteiligung eines kirchlichen Arbeitgebers wäre nicht vortstellbar.
Ein Chefarzt unterschreibt willentlich einen Arbeitsvertrag, dem folgende Grundsätze zugrunde liegen. In der entspechenden Grundordnung der katholischen Kirche heißt es im
„Art. 5. Verstöße gegen Loyalitätsobliegenheiten
(1) Erfüllt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter die Beschäftigungsanforderungen nicht mehr, so muss der Dienstgeber durch Beratung versuchen, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter diesen Mangel auf Dauer beseitigt. Im konkreten Fall ist zu prüfen, ob schon ein solches klärendes Gespräch oder eine Abmahnung, ein formeller Verweis oder eine andere Maßnahme (z. B. Versetzung, Änderungskündigung) geeignet sind, dem Obliegenheitsverstoß zu begegnen. Als letzte Maßnahme kommt eine Kündigung in Betracht.
(2) Für eine Kündigung aus kirchenspezifischen Gründen sieht die Kirche insbesondere folgende Loyalitätsverstöße als schwerwiegend an:
Verletzungen der gemäß Art. 3 und 4 von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter zu erfüllenden Obliegenheiten, insbesondere Kirchenaustritt, öffentliches Eintreten gegen tragende Grundsätze der katholischen Kirche (z.B. hinsichtlich der Abtreibung) und schwerwiegende persönliche sittliche Verfehlungen,
Abschluss einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der Kirche ungültigen Ehe…“ Zitat-Ende
Dem Chefarzt wird gekündigt, weil er gegen eine von ihm selbst unterschriebene Vereinbarung verstößt, die von der Kirche als für ihr Selbstverständnis zentral bewertet wird. Das BVG sagt, die Kirche habe das per Verfassung garantierte Recht, über Glaubensprinzipien und Selbstverständnis autonom und unbeeinflußt vom Staat zu entscheiden. Dies entspricht arbeitsrechtlicher Praxis, in welcher der Arbeitnehmer zur Einhaltung von Arbeitgeber-seitig verfügten Unternehmensregeln verpflichtet ist („corporate identity“). Daß es bei der der Untersagung der Wiederververheiratung um eine weltanschauliche Besonderheit geht, die man nicht teilen muß, enthebt uns nicht von der Pflicht, diese auf Grundlage des Verfassungsanpruchs auf Freiheit der Religionsausübung dennoch zu tolerieren.
Es geht also nicht um Chirurgie als „religiöses Amt“, sondern um den Wertekanon, der einer Beschäftigung bei der Kirche zugrundegelegt ist. So heißt es in der Grundordnung:
„Art. 4. Loyalitätsobliegenheiten
(1) Von den katholischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird erwartet, dass sie die Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre anerkennen und beachten. Insbesondere im pastoralen, katechetischen und erzieherischen Dienst sowie bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die aufgrund einer Missio canonica tätig sind, ist das persönliche Lebenszeugnis im Sinne der Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre erforderlich. Dies gilt auch für leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(2) Von nichtkatholischen christlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird erwartet, dass sie die Wahrheiten und Werte des Evangeliums achten und dazu beitragen, sie in der Einrichtung zur Geltung zu bringen.
(…)
(4) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben kirchenfeindliches Verhalten zu unterlassen. Sie dürfen in ihrer persönlichen Lebensführung und in ihrem dienstlichen Verhalten die Glaubwürdigkeit der Kirche und der Einrichtung, in der sie beschäftigt sind, nicht gefährden….“ Zitat-Ende
Und im Art. 1. heißt es u.a.:
„Art. 1. Grundprinzipien des kirchlichen Dienstes
Alle in einer Einrichtung der katholischen Kirche Tätigen tragen durch ihre Arbeit ohne Rücksicht auf die arbeitsrechtliche Stellung gemeinsam dazu bei, dass die Einrichtung ihren Teil am Sendungsauftrag der Kirche erfüllen kann (Dienstgemeinschaft). Alle Beteiligten, Dienstgeber sowie leitende und ausführende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, müssen anerkennen und ihrem Handeln zugrunde legen, dass Zielsetzung und Tätigkeit, Organisationsstruktur und Leitung der Einrichtung, für die sie tätig sind, sich an der Glaubens- und Sittenlehre und an der Rechtsordnung der katholischen Kirche auszurichten haben….“ Zitat-Ende
Und im Urteil des BVG heißt es:
„d) Für die römisch-katholische Kirche verabschiedete die Gesamtheit der deutschen (Erz-)Bischöfe am 22. September 1993 eine Fortschreibung der „Erklärung der deutschen Bischöfe zum kirchlichen Dienst“ (nachfolgend: Erklärung) sowie die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ (nachfolgend: Grundordnung, GrO), durch die in Ausübung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts die verfassungsgerichtlich anerkannten Freiräume durch eine eigene kirchenrechtliche Regelung in einer zugleich rechts- und sozialstaatlichen Anforderungen genügenden Weise ausgefüllt werden sollten (vgl. Dütz, NJW 1994, ,S. 1369 ). Ausgehend vom Leitbild der christlichen Dienstgemeinschaft setzt die Grundordnung die grundlegenden Aussagen der Erklärung zur Eigenart des kirchlichen Dienstes, zu den Anforderungen an Träger und Leitung kirchlicher Einrichtungen sowie an die Mitarbeiter, zur Koalitionsfreiheit und zum besonderen Regelungsverfahren zur Beteiligung der Mitarbeiter an der Gestaltung ihrer Arbeitsverhältnisse (sogenannter Dritter Weg) sowie zum gerichtlichen Rechtsschutz normativ um.“ Zitat-Ende
#3 V. Grebe
„Die Ausübung von Religion durch Religionsgemeinschaften ist also kein “Privileg” (s. Rudi), sondern ein Menschenrecht.“
Ich habe mit Hinweis auf die Konkordate von Privilegien geschrieben. Die katholische Kirche selbst erklärt das so: „Es gehört zu den Besonderheiten der rechtlichen Beziehungen zwischen dem Staat und den Kirchen in Deutschland, dass sowohl auf der Ebene des Bundes als auch auf der Ebene aller Bundesländer (für den Bereich des Bildungswesens, der Kultur und der Beziehungen zwischen Staat und den Kirchen zuständig), Konkordate mit der katholischen Kirche und Kirchenverträge mit den evangelischen Kirchen abgeschlossen wurden und auch in der Gegenwart abgeschlossen werden.“
Darin ist festgeschrieben, welche Leistungen der Steuerzahler zu erbringen hat. Bezogen auf die Schulen in Rheinland-Pfalz gilt u.a. folgendes: Errichtet die Kirche eine katholische Schule, übernimmt das Land 80 Prozent der Baukosten, des Grunderwerbs und der Erschließungskosten. Staatliche Lehrer, die dem Geist der Kirche entsprechen, werden unter Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge mit deren Einverständnis an die katholischen Schulen versetzt. Die katholische Lehrerfortbildung wird vom Land „angemessen“ bezuschusst. Die Beförderungskosten der Schüler der rk-Schulen trägt das Land. Das nenne ich Privilegien, die nicht zwangsläufig Menschenrechte sein müssen.
Dargestellt habe ich nur ein kleines Segment aus dem großen Backwerk der Privilegientorte. Das Politikum ist: Ein Mitspracherecht hat der Geldgeber, genauer: der Steuerzahler, nicht.
# 6 Rudi,
In der Eile ist es eben passiert, dass uns die „alten Hüte“ übergestülpt wurden, ohne zu prüfen, ob sie noch in „die neue Zeit“ passen. Was waren wir froh, dass der schreckliche Krieg endlich vorbei ist ! Alles wird jetzt gut…
Vor dem Gesetz sind alle gleich!
Dies ist ein wichtiger Grundsatz des Rechtsstaates. Die Demokratie sorgt für dessen Einhaltung. Also muss das, was für einen oder wenige gilt, letztlich auch für alle gelten. Ein Karnevalsverein darf darauf bestehen, dass nur Menschen mit Humor bei ihm eintreten und tätig sind. Dies kann problemlos für alle Karnevalsvereine gelten, niemand wird geschädigt, weil jemand ohne Humor ja von sich aus wenig Neigung zeigen wird, dort Mitglied zu werden. Hier sind Interessenkonflikte praktisch ausgeschlossen.
Doch was ist mit Betrieben, die wichtig sind für Nichtmitglieder dieses Betriebes? Wenn ein Arzt z.B. keine Frauen behandelt oder keine Schwarzen oder keine Juden (das haben wir alles schon in deutlich undemokratischeren Gesellschaften gehabt und haben es teilweise noch heute), dann gibt es die Ausweichmöglichkeit bei einem anderen Arzt.
Doch was ist, wenn alle Ärzte dies so handhaben? Was einer darf, dürfen rechtlich gesehen alle. Also wird der Gesetzgeber wohl darauf achten, dass überhaupt kein Arzt seine Patienten diskriminiert, damit dies andere nicht als Präzedenzfall nehmen können.
Gleiches muss auch für Krankenhäuser gelten. Oder Kitas und Schulen etc. Alles das sind Einrichtungen, die für die Öffentlichkeit da sind, die einen durchlässigen Publikumsverkehr haben und nicht abgeschottet wie eventuell ein Karnevals- oder Briefmarkenverein existieren. Jetzt gibt es die Möglichkeit für kirchliche Träger, ein Krankenhaus, eine Kita oder Schule zu übernehmen und nach den eigenen Regeln zu betreiben. Solange es für die Öffentlichkeit oder auch die Angestellten genügend Alternativen in der unmittelbaren Umgebung gibt, die nicht kirchlich organisiert sind, wäre dagegen nichts einzuwenden.
Doch wo ist eine gesetzliche Regel, die vorschreibt, dass praktisch in Rufweite zu einem religiösen Tendenzbetrieb immer auch ein säkularer, identischer Betrieb stehen muss? Folglich könnten – hypothetisch – alle Krankenhäuser, Kitas oder Schulen von kirchlichen Trägern übernommen und geleitet werden. Und was ist dann?
Dann muss man sich genau die internen Regeln dieser Tendenzbetriebe anschauen. Ein Kirchengebäude ist zu 100% den kirchlichen Regeln unterworfen und das ist gut so. Es gibt keinen zwingenden Grund, eine Kirche aufzusuchen, wenn einem die Inhalte der Religion nicht gefallen. Dies wäre prinzipiell mit dem Clubgebäude des Karnevalsvereins vergleichbar. Im dem einen Fall geht es um einen Verkündigungsauftrag, in dem anderen um Humor – zu nichts davon kann der Gesetzgeber einen Bürger zwingen.
Allerdings können alle Menschen krank werden, alle Kinder müssen in Schulen und viele müssen in die Kita. Gäbe es ausschließlich solche Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft, dann müsste n.m.E. der Gesetzgeber dafür sorgen, dass Christen, Juden, Muslime, Atheisten und religiös Desinteressierte gleichermaßen Aufnahme finden. Jede Kirche wird nun behaupten, dass dies so sei. Doch hat das Beispiel der in Köln abgewiesenen, vergewaltigten Frau nicht gezeigt, dass dies nicht (immer) stimmt? Und weiter: Müsste unter diesen Bedingungen ein Arzt neben seinem Medizinstudium nicht am besten auch Theologie studieren (noch vor gar nicht allzu langer Zeit war dies Usus)?
Ich will gar nicht hinterfragen, ob kirchliche Kreise intern nach ihren eigenen Regeln leben, z.B. in einem Orden. Das mag dann Extremformen annehmen, wie Opus Dei. Doch niemand wird in diese Orden gezwungen. Zölibat, Schweigegelübde, Essensregeln, Beten, Fasten und das Studium der „Heiligen“ Schrift sind im privaten Zirkel selbstverständlich möglich. Doch sind weder der Arztberuf, noch der der Kitamitarbeiterin oder des Lehrers erkennbar religiös.
Ich muss hier gar nicht das oft genug erwähnte Faktum ansprechen, dass alle diese Tendenzbetriebe fast ausschließlich durch die öffentliche Hand finanziert werden. Ich muss auch nicht gesondert auf den propagierten, hohen Moralanspruch der Kirchen hinweisen, die gerne Nächstenliebe predigen, aber herzlos eine Kitaleiterin oder einen Arzt herausschmeißen, weil diese ihr Privatleben so organisieren, wie sie es gerne tun.
Das alles ist argumentativ zwar wichtig, aber nicht zwingend nötig, um zu erkennen, dass Kirchen – wenn sie schon die Trägerschaft kirchenferner Betriebe, wie Krankenhäuser, Kitas oder Schulen, übernehmen – sich hier auch nach den Gepflogenheiten der säkularen Zivilgesellschaft richten sollten.
Man stelle sich nur vor, Kirchen würden plötzlich Supermarktketten übernehmen und alle wiederverheirateten Verkäuferinnen würden entlassen. Oder noch extremer: Kirchen würden sämtliche Betriebe in Deutschland übernehmen und alle Wiederverheirateten, Homosexuellen etc. wären von einem Tag auf den anderen arbeitslos. Na, fällt was auf? Gleiches Recht für alle. Und da hätte ich gerne das BGB und unser GG als Grundlage. Diesen zufolge darf man seit 1969 schwul sein und auch die Wiederverheiratung stellt keinen Straftatbestand mehr dar.
Die Beiträge sind sehr oft viel zu lang. Liest doch fast keiner, so wie es eigentlich sein sollte. Es wird meist nur „Überflogen.“
Mir tut es leid, dass es so ist. Kann keine Regel aufgestellt werden, die zu lange Artikel unterbindet ? (Gut, 140 Zeichen sind zu wenig.) Es lässt da auch kaum Antworten zu, auf so viel einzelne Argumente. Etwas mehr Schreibdisziplin wäre gut.
@ werner.h
Durch Ihre Kritik fühle ich mich angesprochen.
Zum einen finde ich es bedauerlich, dass wir durch sms und twitter offenbar verdorben werden, nur noch (oft missverständliche) Schlagworte oder BILD-Zeitungs-Überschriften abzuliefern. Kommunikation auf niedrigstem Niveau, was die Tiefe betrifft.
Im Alltag mag dies noch funktionieren, aber man verlernt die Lust, sich mit Argumentationsketten auseinanderzusetzen, die natürlich weitaus zielführender sind, als nur die Überschriften zu schreiben/lesen.
Aber es gibt Themen, die sind sehr kontrovers, polarisieren stark. Hier fühle ich mich aufgerufen, deutlicher ins Detail zu gehen und auf eine Nachvollziehbarkeit zu achten. Hier eine „Schreibdisziplin“ zu fordern ist der Sache abträglich. Wer keine Geduld zum Lesen hat, der soll es halt bleiben lassen. Doch jemand, der wirklich an einem Thema interessiert ist, verlangt in der Regel mehr Informationen.
Dies erlebe ich auch bei Vorträgen, dass es einen Teil der Zuhörer gibt, denen ist praktisch alles zu lang, wieder andere hätten sich die doppelte Länge gewünscht.
Ich gestalte meine Texte und Vorträge dem Thema angemessen, nicht der Lesegeduld der Leser. Wenn das manche stört, tut mir das zwar leid, ist aber nicht zu ändern.
# 14, Bernd Kammermeier,
es tut mir leid, dass gerade Sie sich angesprochen fühlen, dessen Argumentation ich besonders schätze. ( z.B. in „Haut ab…“)
Ich gebe Ihnen recht, dass es manchmal längerer Ausführungen bedarf, aber nicht immer.
Ich bin oft geneigt, worum es auch immer gehen mag, „die Mitte zu suchen“, als den besten Weg, allen Wünschen einigermaßen gerecht zu werden.
Manchmal kann „Weniger“ auch mehr sein, da es von „Mehreren“ gelesen wird.